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Der FV-Heilbronn führt in Kooperation mit dem VfG, LFV, FV-Sontheim und
Werner´s Angelfachmarkt auch in diesem Jahr einen Vorbereitungslehrgang zur
Sportfischerprüfung durch. Die Details
sehen wie folgt aus:
=> Wochenendkurs (an 2 Wochenenden)
=> max. Teilnehmerzahl 50 Personen (Vergabe nach Datum der Anmeldung und
Geldeingang)
=> Anmeldeschluss 31.07.2011
=> Kursbeginn 08.10.2011
=> Termine 09.10.2011
15.10.2011
16.10.2011
=> Prüfungstermin 18.11.2011, 14:00 - 16:00 Uhr
=> Der Vorbereitungslehrgang findet im Restaurant Hofwiesen, Hofwiesenstraße
40, 74081 Heilbronn-Sontheim statt.
=> Gebühr Jugendliche (bis 18 Jahre): 115,00€
=> Gebühr Erwachsene:
140,00€
Die Gebühr beinhaltet Kursgebühr, Prüfungsgebühr (25,00€).
Lernmaterialien sind in der Gebühr nicht enthalten, können von uns jedoch in
Form einer günstigen Sammelbestellung bezogen werden. Wir empfehlen (kein
Muss!) die Heintges Arbeitsblätter, die alle Schulungsthemen umfassen und
35,00€ kosten. Für unverzichtbar halten wir den Fragenkatalog, der alle
Prüfungsfragen enthält und 16,00€ kostet.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie
an allen Stunden teilnehmen müssen, da es sich um gesetzlich vorgeschriebene
Pflichtstunden handelt. Diese sind Voraussetzung für die Prüfung. |
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Vorbereitungslehrgang:
Pflichtvorbereitungslehrgang - Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
führen speziell geschulte Ausbilder der Fischereiverbände und der ihnen
angeschlossenen Fischereivereine die Teilnehmer in die Theorie und Praxis
der Fischerei ein. Nach einem landeseinheitlichen Rahmenlehrplan werden
folgende Sachgebiete in Wort und Bild behandelt:
- Allgemeine Fischkunde (mind. 4 Std.) Geschichtliche Entwicklung,
Zoologie, kurze schematische Übersicht, Anatomie und
Physiologie der Fische
- Spezielle Fischkunde (mind. 4 Std.) Systematik, Beschreibung,
Unterscheidungsmerkmale, Lebensraum und Lebensweise,
Bestandssituation, Gefährdungsursachen von Fischen, Krebsen und Muscheln
- Gewässerökologie und Fischhege (mind. 8 Std.) Wasser - Allgemeines,
Wassereigenschaften, Gewässergüteklassen - Bioindikatoren,
Wasserpflanzen, Wassertiere, Gewässerarten, Bewertung von Gewässern,
Fischbesatz und Fischhege, Maßnahmen bei Fischsterben,
Fischkrankheiten Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung von
Fischen
- Theoretische Ausbildung (mind. 3 Std.)
- Praktische Ausbildung - Fanggeräte, Gebrauch (mind. 4 Std.)
- Behandlung gefangener Fische - Versorgen und Verwerten (mind. 2 Std.)
- Gesetzeskunde (mind. 5 Std.) Für die Fischerei wichtige gesetzliche
Bestimmungen.
= Mindestpflichtstunden = 30 Std.
Am Ende des
Vorbereitungslehrgangs erhalten Sie einen Teilnahmenachweis. Diesen
benötigen Sie für die Fischerprüfung. Fragenkatalog zur Prüfung: Zur
Lernunterstützung können Sie beim Verlag des
Verbandes für
Fischerei und Gewässerschutz (VFG) den "Fragenkatalog mit CD zur
staatlichen Fischerprüfung" erwerben. |
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Fischereigesetz (FischG) vom
14. November 1979 (Auszug), zuletzt geändert am 13.7.2004
§ 31 Fischereischein
1) Wer die Fischerei ausübt, muß einen Fischereischein besitzen und diesen
bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem
Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der
Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der
Fischereiabgabe erbracht ist. (2) Der Fischereischein, der nach einem vom
Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der
Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde
besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen
an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die
Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen
werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere
Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden. (3) Ein
Fischereischein ist nicht erforderlich 1. für Personen, die den Inhaber
eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, 2.
wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an
fischereilichen VeranstaltungenAusnahmen von Absatz 1 zugelassen hat. (4)
Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese
Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. (5) Der Fischereischein
wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr
(Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 2bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der
Sachkunde verzichtet wird.
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche
(Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die
Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde
besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen. (2) Der
Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter
Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines
Fischereischeins. § 31 Abs. 1 und 2, 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der
Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu
versagen, 1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. die
geschäftsunfähig sind. (2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein
können insbesondere Personen versagt werden, 1. die im Geltungsbereich des
Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben, 2. die Fischwilderei begangen, einen
Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen
Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen
haben. (3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein
und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein
Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn
seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen
sind. (4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die
bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine
Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde,
die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären oder
einziehen.
§ 35 Zuständigkeit für die
Erteilung der Fischereischeine
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des
Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe, sind die
Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach
Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist
nicht beschränkt. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine
Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die
Fischerei ausüben will. (3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren
sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes
1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren
Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.
§ 36 Fischereiabgabe
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten.
Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhöhrung des
Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der
fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein
volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende
Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht
zur ENtrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet. (2) Das Ministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. die Höhe der Fischereiabgabe, deren jährlicher Höchstbetrag das Doppelte
der Gebühr für die Fristverlängerung nach § 20 Abs. 1. Satz 4 nicht
überschreiten darf, 2. das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und 3.
das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe zu
regeln. 3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des
Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von
Zweitausfertigungen eines Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu
entrichten. (4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die
Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli
1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte,
solange diese Vereinbarung in Kraft ist. Landesfischereiverordnung vom 3.
April 1998 (Auszug):
§ 14 Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des
Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf
folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde, 2. Spezielle Fischkunde, 3. Gewässerökologie,
Fischhege, 4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der
gefangenen Fische und 5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei
bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Fischereigesetzes für Baden- Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor
dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder
Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der
Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind, 3. Personen, die im
Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde
geprüft worden sind, 4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche
Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder
eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling
auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des
Fischereigesetzes für Baden- Württemberg einen Jahresfischereischein
erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren
Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der
Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die
Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten
Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt
wurde.
(4) Außerhalb des Landes
Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei
Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen
Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die
erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme
der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der
Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage
werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum festgelegt und im
Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens einen Monat vor der Prüfung
erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der
Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines
Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen
können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag
das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen
kann, ist zurückzuweisen.
§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten
Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß
sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen,
sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens
drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu
beantragen.
§ 17 Durchführung der
Fischerprüfung
(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die
Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1
genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den
Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu
stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von
der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und
dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein
Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die
Prüfungsbehörde dies mit.
In anderen Bundesländern
absolvierte Fischerprüfungen gelten in der Regel auch in Baden-Württemberg
(Ausnahme s. § 14 Abs. 4 LFischVO). |